Aktuelles Arbeitsrecht in Dresden: Entlassungen beim Arzneimittelhersteller Arevipharma in Radebeul geplant
Häufig wird der Wechsel des Arbeitnehmers in eine Transfergesellschaft mittels eines dreiseitigen Vertrages, nämlich zwischen Arbeitnehmer, bisheriger Arbeitgeber und Transfergesellschaft, gestaltet. Auch gesonderte Vereinbarungen sind möglich. Rechtlich handelt es dennoch in jedem Fall um eine zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber zu schließende Aufhebungsvereinbarung und den Abschluß eines neuen – bis zu einem Jahr befristeten - Beschäftigungsvertrages mit der Transfergesellschaft. In vielen Fällen wird bei dem Wechsel die Kündigungsfrist erheblich unterschritten und Transfergesellschaften zahlen eine deutlich niedrigere Vergütung. Da auch die angebotene Abfindung meist geringer ist, als die die weitverbreitete Abfindung in Höhe eines halben Gehalts pro Beschäftigungsjahr, sollte sich jeder Arbeitnehmer seine Entscheidung genau überlegen. Vor allem sollte der Arbeitnehmer nicht sofort zustimmen und sich vorher rechtlich über das Für und Wider eines solchen Schrittes beraten lassen. Wenn nämlich ein Aufhebungsvertrag oder Transfervertrag erst einmal geschlossen ist, besteht fast keine Möglichkeit mehr, diesen rückgängig zu machen.
Wenn der Arbeitnehmer während oder nach der „Transferzeit” nicht vermittelt werden kann, bleibt ihm nur der Gang zur BA für Arbeit. Das Arbeitslosengeld errechnet sich dann auf Basis seines letzten Nettolohns, allerdings ohne Urlaubs- und Weihnachtsgeld. Die Höhe des Kurzarbeitergeldes ist dabei unerheblich.
Wenn der Arbeitnehmer nicht mit dem Übergang in die Transfergesellschaft einverstanden ist, kann er dem Vorschlag zur Aufhebungsvereinbarung und neuen Beschäftigungsverhältnis widersprechen. Er muss dann jedoch damit rechnen, dass ihm die Kündigung ausgesprochen wird. Dagegen kann er sich mit einer Klage vor dem Arbeitsgericht zu Wehr setzen (3 Wochenfrist beachten!). Vor Gericht wird dann geprüft, ob der Arbeitgeber überhaupt alle notwendigen Voraussetzungen eingehalten hat. Es wird dann z.B. überprüft, ob die Bundesagentur für Arbeit ordnungsgemäß informiert wurde und den Entlassungen zugestimmt hat, die Betriebsvereinbarungen alle richtig sind, die sogenannte Namensliste der zu entlassenden Kollegen korrekt erstellt wurde und viele andere Fragen mehr.
In jedem Falle dürfte es sinnvoll sein, sich vorherigen Rechtsrat einzuholen. Meist tragen die Rechtschutzversicherungen die Kosten, aber auch wer keine solche Versicherung hat, braucht nur mit Kosten bis zu 190,00 Euro für eine Erstberatung zu rechnen.