Kosten und Vergütung
Anders als in einem Zivilprozess besteht gemäß § 12 a Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) im Urteilsverfahren in der I. Instanz kein Anspruch der obsiegenden Partei darauf, dass sie wegen Zeitversäumnis und der Kosten für die Zuziehung eines Prozessbevollmächtigten oder sonstigen Beistandes entschädigt wird, bzw. Kostenersatz erhält. Diese Kostenregelung für die I. Instanz gilt unabhängig vom weiteren Ausgang des arbeitsrechtlichen Verfahrens (z. B. völliges Obsiegen in der II. Instanz).
Die Kosten des Gerichts hingegen werden den Parteien entsprechend ihres Verhältnisses zwischen Obsiegen und Unterliegen auferlegt.
Die Vergütung des Rechtsanwalts sowie die Gerichtskosten richten sich nach dem Gegenstandswert. Unter Gegenstandswert ist der in Geld bemessene Wert der von dem Mandanten in Auftrag gegebenen Angelegenheit zu verstehen. Zu den Gesamtkosten kommen in der Regel noch weitere Kostenpositionen hinzu, wie Zustellkosten und Fahrtkosten.
Sollte eine Beweisaufnahme durchgeführt werden, würden dann noch die Auslagen und die Vergütung für Zeugen und Sachverständige hinzutreten. Diese Kosten sind in der Regel Teil der Gerichtskosten.
Die Kosten der Inanspruchnahme des beauftragten Rechtsanwaltes bzw. der beauftragten Rechtsanwaltskanzlei werden bis zur Höhe der gesetzlichen Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) im Rahmen des jeweiligen Versicherungsschutzes von einer bestehenden Rechtsschutzversicherung in der Regel übernommen.
Sollte eine Partei nicht in der Lage sein, einen Prozess aus eigenen Mitteln zu finanzieren, so kann unter Erfüllung verschiedener Voraussetzungen dieser Prozesskostenhilfe gewährt werden.
Weitere Informationen finden Sie unter Prozesskosten- und Beratungshilferecht