Fachanwalt für Arbeitsrecht in Dresden

Arbeitsrecht in Dresden

3 Wochen Ausschlussfrist

Gemäß § 4 KSchG ist 3 Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung bei dem zuständigen Arbeitsgericht die Klage auf Feststellung zu erheben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst worden ist. Diese 3-Wochen-Frist gilt grundsätzlich für jeden möglichen Grund, aus dem die Kündigung rechtsunwirksam sein könnte.
Bitte beachten Sie, dass die Frist nicht mit dem Zeitpunkt zu laufen beginnt, wenn Sie zum ersten Mal (positive) Kenntnis von der Kündigung haben, sondern die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt zu laufen, wann Sie die theoretische Möglichkeit hatten, von der Kündigung Kenntnis zu erlangen.

Egal wie schwerwiegend die Gründe für die mögliche Rechtsunwirksamkeit der Kündigung sein könnten, wenn die eingangs erwähnte Klage nicht innerhalb der Frist erhoben wurde, ist die Kündigung prinzipiell rechtswirksam.
Auch hier gilt der Grundsatz „Ausnahmen bestätigen die Regel.“ Auch wenn Sie Ihren Kündigungsgrund persönlich als besonders schwerwiegend empfinden, so sind an die Ausnahmen von der Rechtsprechung hohe Hürden gesteckt, so dass Ausnahmen Ausnahmen bleiben.

Wenn Sie tatsächlich nachweisbar daran gehindert waren, die Klage fristgemäß einzureichen (z. B. urlaubsbedingte Abwesenheit), dann kann die Klage nach Wegfall Ihrer Verhinderung innerhalb einer kurzen Nachfrist noch erhoben werden.

Für eine eingehende, rechtliche Beratung steht Ihnen das engagierte und kompetente Team der Rechtsanwaltskanzlei Malke zur Verfügung.
Hinsichtlich der Vergütung und Gebühren lesen Sie bitte noch unseren Kostenhinweis.

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