Sperrfrist
Im Zusammenhang mit dem Verlust des Arbeitsplatzes kann die Agentur für Arbeit für den Anspruch des Arbeitnehmers auf Arbeitslosengeld eine Sperrzeit anordnen. Gemäß § 144 Abs. 1 SGB III wird in den folgenden Fällen regelmäßig eine Sperrzeit angeordnet:
- bei selbst verschuldeten Verlust des Arbeitsplatzes wie z. B. Eigenkündigung,
- bei Arbeitsablehnung,
- bei unzureichenden Eigenbemühungen hinsichtlich einer neuen Arbeitsstelle,
- bei Ablehnung oder Abbruch einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme,
- bei Meldeversäumnis wie z. B. das Versäumen des persönlichen Erscheinens vor der Agentur für Arbeit,
- bei einer verspäteten Meldung hinsichtlich der Beendigung bzw. der Kündigung des Arbeitsverhältnisses.
Um keinen Rechtsverlust zu erleiden, sollten Sie unabhängig von Ihrem weiteren Vorgehen unverzüglich nach Erhalt der Kündigung bei Ihrer zuständigen Agentur für Arbeit persönlich vorsprechen.
Für eine eingehende, rechtliche Beratung steht Ihnen das engagierte und kompetente Team der Rechtsanwaltskanzlei Malke zur Verfügung.
Hinsichtlich der Vergütung und Gebühren lesen Sie bitte noch unseren Kostenhinweis.